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Auch bei privaten E-Mails gilt die DSGVO

Ein Mann aus Merseburg wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.628,50 Euro verurteilt, weil er laut Behörde des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe.

Der Mann hatte aus Wut E-Mails an Personen aus Politik, Presse und Wirtschaft versendet, deren Inhalt sich mit Beschwerden, Stellungnahmen oder gar Strafanzeigen sowie Verunglimpfungen beschäftigten. Nicht der Inhalt dieser E-Mails machte die Behörde aufmerksam, sondern die im Verteiler aufgeführten und für jeden erkennbaren fast 160 E-Mail-Adressen waren der Stein des Anstoßes. Denn diese Auflistung der E-Mail-Adressen gibt Aufschluss über die jeweiligen Empfänger und verstößt damit klar gegen die DSGVO. Auch wenn der Mann sich auf seine Meinungsfreiheit berief, dürfe er laut Datenschutz-Grundverordnung keine personenbezogenen E-Mail-Adressen veröffentlichen, da dies in die Grundrechte Dritter auf informationelle Selbstbestimmung eingreife.

Mehr zum Thema lesen Sie hier:
https://www.2b-advice.com/GmbH-de/Nachrichten/n/11504/de-kostspieliger-buchstabe-b-e-mail-verteiler-in-cc-anstelle-von-bcc-fuehrt-zur-geldbusse

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