Ein Bewerber für eine Professur wurde abgelehnt – nicht, weil seine Qualifikation fehlte, sondern weil die Hochschule bei einer Google-Recherche auf einen alten Strafbefehl stieß. Der Kandidat, ein erfahrener Arbeitsrechtler, klagte: Die Uni habe ihn nie darüber informiert, dass sie online nach persönlichen Informationen suchte – ein klarer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, so sein Argument.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab ihm recht: Nicht die Recherche selbst war das Problem, sondern das Schweigen darüber. Laut DSGVO müssen Betroffene informiert werden, wenn über sie Daten aus Drittquellen gesammelt werden. Der Mann erhielt 1.000 Euro Schadensersatz für den Kontrollverlust über seine Daten – ein symbolträchtiges Urteil.
Die Uni will das nicht hinnehmen und hat Berufung eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht muss nun klären, wie weit öffentliche Arbeitgeber bei Online-Suchen gehen dürfen – und wo die Grenzen des Datenschutzes im Bewerbungsprozess verlaufen.
Der Fall zeigt: Wer online recherchiert, muss transparent handeln. Heimliches Googeln kann teuer werden – nicht nur finanziell, sondern auch rechtlich.
Quelle: https://www.onlinehaendler-news.de