Mit Urteil vom 9. Mai 2025 (Az. 324 O 278/23) hat die Pressekammer des Landgerichts Hamburg entschieden, dass der Betreiber der juristischen Datenbank OpenJur nicht für die Veröffentlichung eines fehlerhaft anonymisierten Beschlusses haftet. Der betroffene Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte unter anderem auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geklagt, nachdem eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin auf der Plattform über Monate hinweg mitsamt Klarnamen und Informationen über seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten abrufbar war. Das Gericht sah jedoch keine Grundlage für einen datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch – insbesondere weil ein konkreter immaterieller Schaden nicht hinreichend dargelegt worden war und OpenJur keine datenschutzrechtlich relevante Pflichtverletzung anzulasten sei.
Besonders hervorzuheben ist die Begründung des Gerichts in Bezug auf den geltend gemachten immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Zwar erkannte das Gericht an, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten einen Eingriff in das Recht auf Kontrolle über die eigenen Daten darstellte. Doch dies allein genügte nicht, um einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden zu begründen. Vielmehr sei erforderlich, dass der Betroffene substantiiert darlegt, worin der konkrete Schaden liegt, wie er durch den datenschutzrechtlichen Verstoß verursacht wurde und welche immateriellen Beeinträchtigungen er tatsächlich erlitten habe.
Das Gericht stellte klar, dass weder die Möglichkeit eines Rufschadens noch die abstrakte Gefahr eines Mandatsverlusts einen solchen Schaden ohne weitere Nachweise hinreichend konkretisieren. Die bloße Sorge um den eigenen beruflichen Ruf sei zwar nachvollziehbar, stelle aber noch keinen nach Art. 82 DSGVO ersatzfähigen Schaden dar.
Das Urteil des LG Hamburg macht deutlich:
1. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO erfordert konkrete, nachweisbare Beeinträchtigungen.
Bloße Vermutungen oder abstrakte Sorgen genügen nicht – der Schaden muss substantiiert dargelegt und kausal begründet sein.
2. Wer auf Datenschutzverstöße schnell und wirksam reagiert, kann haftungsmildernde Umstände schaffen.
OpenJurs zügige Anonymisierung nach Hinweis war entscheidend für die Ablehnung eines Ersatzanspruchs.