Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. 6 UKI 14/24) entschieden, dass die Deutsche Bahn beim Verkauf von Sparpreis-Tickets nicht verlangen darf, dass Kundinnen und Kunden zwingend eine E-Mail-Adresse oder Handynummer angeben. Das Urteil hat direkte Auswirkungen auf viele Menschen, insbesondere auf ältere Fahrgäste oder solche, die keine digitalen Geräte oder Online-Dienste nutzen möchten.
Über einen längeren Zeitraum konnten besonders günstige Spar- und Supersparpreistickets ausschließlich als digitale Fahrkarten erworben werden. Um diese zu erhalten, mussten Kundinnen und Kunden ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer angeben. Diese Regelung galt selbst dann, wenn das Ticket persönlich am Schalter gekauft wurde – auch dort war eine elektronische Kontaktmöglichkeit Voraussetzung für den Erwerb.
Das OLG Frankfurt stellte klar, dass die Deutsche Bahn mit dieser Praxis gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hat. Die Richter führten aus, dass personenbezogene Daten wie eine E-Mail-Adresse nur dann erhoben werden dürfen, wenn sie für den eigentlichen Zweck – in diesem Fall den Abschluss eines Beförderungsvertrags – notwendig sind.
Die Bahnreise selbst sei der Vertragsgegenstand, nicht die Art und Weise der Ticketzustellung. Das bedeutet: Wenn ein Ticket auch am Schalter oder in gedruckter Form übergeben werden kann, ist es nicht erforderlich, eine E-Mail-Adresse oder Handynummer anzugeben.
Von dieser Entscheidung profitieren insbesondere Menschen, die keine E-Mail-Adresse haben, kein Smartphone nutzen oder den Umgang mit digitalen Angeboten als Hürde empfinden. Gerade ältere Bürgerinnen und Bürger, aber auch viele technikferne Personen, waren durch die bisherige Regelung vom Zugang zu günstigen Ticketangeboten faktisch ausgeschlossen.
Das Gericht hat betont, dass Mobilitätsangebote wie der Zugverkehr grundsätzlich für alle offenstehen müssen, unabhängig von technischer Ausstattung oder Internetnutzung.
Seit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024 ermöglicht die Bahn den Kauf von Sparpreis-Tickets am Schalter auch ohne Angabe persönlicher Kontaktdaten. Online hingegen bleibt die Eingabe einer E-Mail-Adresse weiterhin Voraussetzung, da das Ticket dort ausschließlich digital bereitgestellt wird. Ob diese Praxis auch in Zukunft datenschutzrechtlich Bestand haben wird, bleibt offen.
Fazit
Mit dem Urteil stärkt das OLG Frankfurt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher. Es unterstreicht, dass personenbezogene Daten nicht ohne zwingenden Grund erhoben werden dürfen – und dass niemand benachteiligt werden darf, nur weil er keine digitalen Kommunikationsmittel nutzt. Der Zugang zu günstigen Bahnangeboten muss auch ohne E-Mail-Adresse möglich sein – ein Schritt hin zu mehr Teilhabe und Datenschutz im Alltag.