1. Home
  2. News
  3. Die Schwangerschaftsvertretung ist schwanger
  • Datenschutz

Die Schwangerschaftsvertretung ist schwanger

Stellen Sie sich vor, eine Mitarbeiterin ist schwanger. Sie stellen eine Vertretung ein und erfahren nach kurzer Zeit, dass auch diese schwanger ist. Vielleicht fühlen Sie sich betrogen und überlegen, ob Sie den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Werden Sie damit erfolgreich sein? Und vor allem: Was hat das mit Datenschutz zu tun?

 

Die Situation: Die Rechtsanwaltsfachgehilfin wurde schwanger. Für sie wurde eine Vertretung mit einem befristeten Arbeitsvertrag vom 5.10.2011 bis 31.01.2013 eingestellt. Der Arbeitsvertrag wurde am 30.9.2011 unterzeichnet.

Doch schon im November informierte die Vertretung ihren Arbeitgeber, dass sie ebenfalls schwanger sei. Als Geburtstermin war der 19.05.2012 errechnet worden. Somit war klar, dass die Vertretung nicht in der vereinbarten Zeit ihrer Arbeit nachkommen konnte, denn die gesetzliche Schutzfrist vor und nach der Geburt muss eingehalten werden. In dieser Zeit darf sie nicht beschäftigt werden.

Diese Situation stimmte den Rechtsanwalt und Arbeitgeber missmutig. Schließlich hatte er eine Schwangerschaftsvertretung gesucht, die tatsächlich die Vertretung auch wahrnehmen kann. Hätte er zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarungen gewusst, dass die Vertretung auch schwanger sei, wäre der Vertrag nie zum Abschluss gekommen.

Er warf der Frau mit Schreiben vom 3. Januar 2012 arglistige Täuschung vor und teilte mit, er wolle den Vertrag anfechten. Er ist der Meinung, die Frau hätte ihn vor Vertragsunterzeichnung über ihre Schwangerschaft informieren müssen.

 

Die Gerichte sahen dies anders. Der Anwalt hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg.

Zur Begründung:

  • Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn die Frau eine Aufklärungspflicht hätte.
  • Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Anwalt hätte erwarten dürfen, dass die Frau ihn über die Schwangerschaft aufklärt.
  • Solch eine Aufklärungspflicht existiert nicht, da sich die Frau an der Diskriminierung ihres Geschlechts hätte beteiligen müssen.
  • Da der Anwalt mitteilte, er hätte die Frau nicht eingestellt, wenn er gewusst hätte, dass sie schwanger sei, gab er damit zu, dass er eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts beabsichtigt hatte.
  • Ein Rechtsmissbrauch liegt trotz Schwangerschaft nicht vor.
  • Auch aus der Befristung des Arbeitsvertrags ergibt sich keine Besonderheit.

 

Und wenn der Anwalt die Frage nach der Schwangerschaft gestellt hätte?

Auch dann sähe es nicht anders aus, denn die Frau hätte in ihrer Antwort auf die Frage lügen dürfen, da auch hier eine Diskriminierung vorliegt.

 

Die Entscheidung des Gerichts ist richtig. Würde man der Auffassung des Anwaltes folgen, müsste irgendwann jede Frau, bevor sie einen befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet, einen Schwangerschaftstest machen um sicher zu sein, dass sie wirklich nicht schwanger ist.

Hinweis zu Cookies

Unsere Website verwendet Cookies. Einige davon sind technisch notwendig für die Funktionalität unserer Website und daher nicht zustimmungspflichtig. Darüber hinaus setzen wir Cookies, mit denen wir Statistiken über die Nutzung unserer Website führen. Hierzu werden anonymisierte Daten von Besuchern gesammelt und ausgewertet. Eine Weitergabe von Daten an Dritte findet ausdrücklich nicht statt.

Ihr Einverständnis in die Verwendung der Cookies können Sie jederzeit widerrufen. In unserer Datenschutzerklärung finden Sie weitere Informationen zu Cookies und Datenverarbeitung auf dieser Website. Beachten Sie auch unser Impressum.

Technisch notwendig

Diese Cookies sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich und können daher nicht abgewählt werden. Sie zählen nicht zu den zustimmungspflichtigen Cookies nach der DSGVO.

Name Zweck Ablauf Typ Anbieter
CookieConsent Speichert Ihre Einwilligung zur Verwendung von Cookies. 1 Jahr HTML Website
fe_typo_user Dieser Cookie wird gesetzt, wenn Sie sich im Bereich myGINDAT anmelden. Session HTTP Website
PHPSESSID Kurzzeitiger Cookie, der von PHP zum zwischenzeitlichen Speichern von Daten benötigt wird. Session HTTP Website
__cfduid Wir verwenden eine "Content Security Policy", um die Sicherheit unserer Website zu verbessern. Bei potenziellen Verstößen gegen diese Policy wird ein anonymer Bericht an den Webservice report-uri.com gesendet. Dieser Webservice lässt über seinen Anbieter Cloudflare diesen Cookie setzen, um vertrauenswürdigen Web-Traffic zu identifizieren. Der Cookie wird nur kurzzeitig im Falle einer Bericht-Übermittlung auf der aktuellen Webseite gesetzt. 30 Tage/ Session HTTP Cloudflare/ report-uri.com
Statistiken

Mit Hilfe dieser Statistik-Cookies prüfen wir, wie Besucher mit unserer Website interagieren. Die Informationen werden anonymisiert gesammelt.

Name Zweck Ablauf Typ Anbieter
_pk_id Wird verwendet, um ein paar Details über den Benutzer wie die eindeutige Besucher-ID zu speichern. 13 Monate HTML Matomo
_pk_ref Wird verwendet, um die Informationen der Herkunftswebsite des Benutzers zu speichern. 6 Monate HTML Matomo
_pk_ses Kurzzeitiger Cookie, um vorübergehende Daten des Besuchs zu speichern. 30 Minuten HTML Matomo
_pk_cvar Kurzzeitiger Cookie, um vorübergehende Daten des Besuchs zu speichern. 30 Minuten HTML Matomo
MATOMO_SESSID Kurzzeitiger Cookie, der bei Verwendung des Matomo Opt-Out gesetzt wird. Session HTTP Matomo
_pk_testcookie Kurzzeitiger Cookie der prüft, ob der Browser Cookies akzeptiert. Session HTML Matomo