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  • Infobrief 04/26

Haftung für markenrechtsverletzenden Output generativer KI

Der Einsatz generativer KI-Systeme nimmt in Unternehmen stetig zu und betrifft inzwischen zahlreiche Anwendungsbereiche, von der Erstellung von Marketingmaterialien bis hin zur automatisierten Content-Generierung. Damit einher gehen jedoch bislang nur unzureichend geklärte haftungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere im Bereich des Markenrechts.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Besonderheit generativer KI, dass diese auf Basis großer Datenmengen eigenständig Inhalte erzeugt.

Dabei handelt es sich regelmäßig um Systeme, deren konkrete Funktionsweise und Entscheidungswege für den Nutzer nicht vollständig oder nur begrenzt nachvollziehbar sind. Diese Intransparenz („Black Box“) sowie das teilweise autonome Verhalten führen dazu, dass klassische Zurechnungsmechanismen des Haftungsrechts nur eingeschränkt greifen.

Im Mittelpunkt steht die Frage, wer für eine Markenrechtsverletzung haftet, wenn ein KI-System einen entsprechenden Output erzeugt. Als potenzielle Haftungssubjekte kommen grundsätzlich der Hersteller bzw. Anbieter der KI, der Nutzer des Systems sowie, wenn auch nur theoretisch, die KI selbst in Betracht.

Eine Haftung des Herstellers oder Anbieters scheitert in der Praxis häufig an der fehlenden Nachweisbarkeit der Kausalität. Aufgrund der komplexen und intransparenten Funktionsweise der Systeme lässt sich regelmäßig nicht belegen, ob die Markenrechtsverletzung auf Trainingsdaten, Modellarchitektur oder Nutzereingaben zurückzuführen ist. Hinzu kommt, dass die Offenlegung der relevanten technischen Details häufig nicht erfolgt, sodass die Beweisführung erheblich erschwert ist.

Auch eine unmittelbare Haftung des Nutzers für die Erstellung des Outputs ist nicht ohne weiteres gegeben. Zwar liefert der Nutzer durch den Prompt einen Beitrag zur Generierung, jedoch hat er keinen vollständigen Einfluss auf das konkrete Ergebnis. Die autonome und nicht vollständig vorhersehbare Arbeitsweise der KI führt dazu, dass eine eindeutige Zurechnung zumindest schwierig ist.

Anders stellt sich die Situation jedoch bei der Verwendung des generierten Outputs dar. Sobald ein Nutzer einen KI-generierten Inhalt im geschäftlichen Verkehr einsetzt, greifen die allgemeinen markenrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt. Enthält der Output eine geschützte Marke und wird diese ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, liegt regelmäßig eine Markenrechtsverletzung vor. In diesem Fall können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob der Inhalt durch eine KI erzeugt wurde.

Die Analyse zeigt, dass das bestehende Haftungssystem für KI-generierte Inhalte nur eingeschränkt geeignet ist. Weder die klassische Verschuldenshaftung noch bestehende Regelungen zur Gefährdungshaftung greifen in diesen Konstellationen überzeugend. Auch eine Anwendung des Produkthaftungsrechts scheidet aus, da dieses primär auf Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Sachen zugeschnitten ist und immaterielle Rechtsgüter wie Markenrechte nicht erfasst.

Insgesamt ergibt sich daraus eine strukturelle Haftungslücke. Während Rechtsverletzungen durch KI-generierte Inhalte durchaus eintreten können, ist die Zurechnung zu einem konkreten Verantwortlichen häufig nicht möglich. Dies führt dazu, dass insbesondere Markeninhaber das Risiko tragen, ohne effektive Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber den eigentlichen Verursachern.

Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur eine Weiterentwicklung des Haftungsrechts diskutiert. Insbesondere wird die Einführung einer spezifischen Gefährdungshaftung für KI-Systeme in Betracht gezogen, die an die besonderen Risiken dieser Technologien anknüpft. Ergänzend wird eine verpflichtende Haftpflichtversicherung für Anbieter diskutiert, um eine effektive Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nutzung generativer KI im Bereich des Markenrechts erhebliche rechtliche Unsicherheiten mit sich bringt. Während die Verwendung rechtsverletzender Inhalte weiterhin klar sanktioniert wird, bestehen im Hinblick auf die vorgelagerten Prozesse erhebliche Unsicherheiten . Eine gesetzgeberische Weiterentwicklung erscheint daher erforderlich, um eine ausgewogene Risikoverteilung und ausreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten.

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