LinkedIn ist längst zur Bühne für professionellen Austausch und Markenpräsentation geworden – doch Vorsicht: Was dort gepostet oder kommentiert wird, kann rechtlich schnell als unerlaubte Werbung gelten. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Dresden setzt dafür ein klares Zeichen.
Ein Geschäftsführer äußerte sich unter einem LinkedIn-Beitrag eines Mitbewerbers zum Thema Recyclingtechnologie. In seinem Kommentar hob er hervor, dass sein eigenes Unternehmen solche Verfahren „seit Langem im Einsatz“ habe – und verwies dazu direkt auf seine Produktseite. Ein Kollege legte nach und erklärte den Beitrag des Wettbewerbers sinngemäß als überflüssig.
Während das Landgericht die Kommentare zunächst als legitime Fachmeinung wertete, sah das Oberlandesgericht darin einen klaren Fall unlauterer, vergleichender Werbung – und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die kritisierten Aussagen seien nicht sachlich genug und zielten darauf ab, eigene kommerzielle Interessen zu fördern – erkennbar auch durch die gezielte Verlinkung.
Kommentare auf LinkedIn sind keine Grauzone mehr. Wer Beiträge von Mitbewerbern nutzt, um die eigene Firma zu positionieren, riskiert rechtliche Schritte – vor allem, wenn Verlinkungen ins Spiel kommen. Selbst vermeintlich harmlose Aussagen können als Werbung gewertet werden, wenn sie den Wettbewerb gezielt herabsetzen oder Eigenwerbung transportieren.
LinkedIn ist kein rechtsfreier Raum. Unternehmen und deren Mitarbeitende sollten sich bewusst sein, dass fachlich klingende Kommentare schnell zur juristischen Stolperfalle werden können. Werbung bleibt Werbung – auch im Kommentarbereich.
Quelle: https://www.onlinehaendler-news.de