Nach der Einrichtung eines Nutzerkontos ohne gesonderte Zustimmung Werbe-E-Mails zu versenden, stellt eine unzulässige Marketingmaßnahme dar – mit juristischen Konsequenzen.
Das Landgericht Berlin urteilte im Fall einer Betreiberin eines Online-Shops, die nach der Anmeldung neuer Nutzer automatisch Nachrichten mit werblichen Inhalten verschickte. Wie von der Kanzlei Dr. Bahr geschildert, hatte ein Verbraucher nach der Erstellung eines Kundenkontos eine Nachricht zur Verifizierung seiner E-Mail-Adresse erhalten. Am Ende dieser E-Mail befand sich ein Hinweis, dass die E-Mail-Adresse künftig für den Versand von Aktionshinweisen genutzt werde, verbunden mit dem Hinweis auf ein jederzeit mögliches Widerspruchsrecht.
Eine ausdrückliche Auswahlmöglichkeit zur Ablehnung der Werbezusendungen bestand jedoch nicht. Nachdem der Empfänger seine E-Mail-Adresse bestätigt hatte, erhielt er tatsächlich Werbeinhalte vom Shop – ohne je einer solchen Nutzung ausdrücklich zugestimmt zu haben.
Das Gericht stellte klar, das die werbliche Nutzung von Kontaktdaten ohne freiwillige und eindeutige Einwilligung gegen die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Eine rechtmäßige Einwilligung setze eine aktive und informierte Entscheidung der betroffenen Person voraus, die hier nicht gegeben war. Die technische Gestaltung der Nachricht zwang Nutzern faktisch dazu, dem Erhalt von Werbung zuzustimmen, da eine schlichte Verifizierung ohne gleichzeitige Werbeeinwilligung nicht vorgesehen war.
Darüber hinaus wurde auch keine Ausnahme durch sogenannte Bestandskundenwerbung anerkannt. In diesem Fall lag weder eine Bestellung noch ein vergleichbarer Vertragsabschluss vor – womit auch diese rechtliche Grundlage entfiel.
Die Entscheidung zeigt deutlich: Werbemaßnahmen im digitalen Raum müssen datenschutz- und wettbewerbsrechtlich sauber umgesetzt werden. Unternehmen sind gut beraten, die Einwilligung zur werblichen Ansprache stets getrennt, freiwillig und transparent einzuholen.
Quelle: www.onlinehaendler-news.de